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   OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - I-3 Wx 57/07   

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https://dejure.org/2007,4971
OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - I-3 Wx 57/07 (https://dejure.org/2007,4971)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2007 - I-3 Wx 57/07 (https://dejure.org/2007,4971)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2007 - I-3 Wx 57/07 (https://dejure.org/2007,4971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beabsichtigte Schließung einer Scheinehe als materiell-rechtliches Ehehindernis; Verbot der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu einer Eheschließung im Ausland als Folge der beabsichtigten Schließung einer Scheinehe; Evidente Beabsichtigung einer Scheinehe als ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1310 Abs. 1; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1353 Abs. 1; BStG § 69 b Abs. 2; PStG § 5 Abs. 4; FGG § 12
    D (A), Standesbeamter, Mitwirkung, Eheschließung, Eheschließung im Ausland, Ehefähigkeitszeugnis, Scheinehe, offenkundige Tatsachen, Sachaufklärungspflicht, Ermessen

  • Judicialis

    PStG § 5 Abs. 2 Satz 1; ; PStG § ... 5 Abs. 4; ; PStG § 48 Abs. 1; ; PStG § 49 Abs. 1 Satz 1; ; PStG § 49 Abs. 2; ; PStG § 69 b Abs. 2 Satz 1; ; PStG § 69 b Abs. 3 Satz 2; ; FGG § 12; ; FGG § 13 a Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29; ; ZPO § 291; ; BGB § 1310; ; BGB § 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.; ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; ; BGB § 1353 Abs. 1; ; KostO § 11 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland zu erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2008, 103
  • FamRZ 2008, 277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 39/04

    Beschwerdeverfahren in einer Personenstandssache: Amtsermittlungspflicht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07
    Nach der seit 1998 geltenden Rechtslage wird der Aufhebungsgrund der sogenannten Scheinehe zugleich als materiell-rechtliches Ehehindernis normiert, dessen Vorliegen die Eheschließung hindert (KG StAZ 2001, S. 298/299; OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368; auch bereits Senat, StAZ 1999, S. 10/11, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur alten Rechtslage, StAZ 1996, S. 138 f).

    Angesichts dessen spricht am meisten dafür, die Offenkundigkeit so zu verstehen, dass der Standesbeamte in Wahrnehmung seiner bereits gesetzlich gestuften und begrenzten Prüfungspflicht nach Abschluss seiner Ermittlungen die entscheidende Frage leicht beantworten kann; dies setzt voraus, dass die im Verlaufe seiner Aufklärung zutage getretenen und bestätigten Indizien den Schluss auf die Eingehung einer Aufenthaltsehe geradezu aufdrängen, gleichsam evident für eine solche sprechen (so auch KG StAZ 2001, S. 298/300; OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368f.; MK=Müller-Gindullis a.a.O.).

    Es erscheint nicht unbedenklich, in den hier in Rede stehenden Fällen die Pflicht der Tatsachengerichte zur Amtsermittlung uneingeschränkt nach den in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsätzen zu bestimmen (so aber wohl OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368/369; vgl. auch KG StAZ 2001, S.298/300).

  • EuGH - C-382/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07
    Mögliche Umstände, die einen derartigen "Anfangsverdacht" begründen können, ergeben sich aus der Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (ABl. EG vom 16. Dezember 1997, C 382/01).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07
    Weder der Beigetretene noch die ihn tragende juristische Person ist Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG, weil der Beigetretene am vorliegenden Verfahren allein im öffentlichen Interesse und somit nicht in einem der Antragstellerin entgegengesetzten Sinne - als "Gegenpartei" - beteiligt ist (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 217/05

    Nachweis der Unrichtigkeit der Schreibweise eines Namens in einer ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07
    Weder der Beigetretene noch die ihn tragende juristische Person ist Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG, weil der Beigetretene am vorliegenden Verfahren allein im öffentlichen Interesse und somit nicht in einem der Antragstellerin entgegengesetzten Sinne - als "Gegenpartei" - beteiligt ist (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05

    Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07
    Weder der Beigetretene noch die ihn tragende juristische Person ist Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG, weil der Beigetretene am vorliegenden Verfahren allein im öffentlichen Interesse und somit nicht in einem der Antragstellerin entgegengesetzten Sinne - als "Gegenpartei" - beteiligt ist (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22

    Vorliegen einer Scheinehe

    Insoweit umfasst das Verbot des § 1310 BGB, an einer aufhebbaren Ehe mitzuwirken, auch die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung im Ausland (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277, zitiert nach juris).

    Liegt bei einem Ehegatten dagegen ein echter Ehewunsch bzw. ein Wunsch nach den Verpflichtungen des § 1353 Abs. 1 BGB vor, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen einer "Scheinehe"; dann kann allenfalls - wovon das Amtsgericht hier auch ausgegangen ist - ein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201; VG Berlin StAZ 2011, 311, je zitiert nach juris; BeckOGK/Otto, Stand: 01.10.2022, § 1314 BGB Rz. 25; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 1314 Rz. 14; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, 9. Aufl., § 1314 Rz. 38, je m. w. N.).

  • KG, 17.09.2012 - 1 VA 7/12

    Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Rechtsmissbrauch bei

    Trifft dies nur auf einen der Verlobten zu, liegt kein Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vor (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201, 1202).
  • VG Berlin, 12.11.2010 - 34 K 2.10

    Klage auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung

    Das Vorliegen von Ehehindernissen im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt und verpflichtet den Standesbeamten, seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern (vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB), und steht in gleicher Weise der Befreiung eines Ausländers, der im Bundesgebiet heiraten will, von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB (vgl. Kammergericht a.a.O.) sowie der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Abs. 1 PStG für einen deutschen Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 - I-3 Wx 57/07 -, FamRZ 2008, 277).
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